Öffentliche Ausschreibungen Deutschlands und der EU

Wissenswertes zur öffentlichen Vergabe

Vergabmonitor.de beobachtet, ordnet und sendet Ihnen per E-Mail öffentliche Ausschreibungen und Aufträge aus Deutschland und der Europäischen Union.

In den folgenden Punkten fassen wir Ihnen die grundlegenden Informationen in Bezug auf die öffentlichen Ausschreibungen zusammen, und teilen Links, die unseren Besuchern beim schnelleren und effektiveren Informationserwerb helfen.

Öffentliche Auftragsvergabe

Öffentliche Ausschreibungen

Bauvorhaben

Beschränkte Ausschreibung

Dienstleistung

CPV

VOB

VOF

VOL

Allgemeines zum Vergaberecht

 

Öffentliche Auftragsvergabe:

Aufträge der öffentlichen Hand für Bauvorhaben, Dienstleistungen (Verkehr, Datenverarbeitung) usw. müssen europaweit ausgeschrieben werden, wenn das Auftragsvolumen bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Die Vergabe der Aufträge kann juristisch überprüft werden, um eine gleichmäßige und gerechte Behandlung der Bieter zu gewährleisten.

Öffentliche Ausschreibungen:

Ein Teil der Vergabe von Wettbewerbsaufträgen wird als „Ausschreibung“ bezeichnet. Zweck dieser Ausschreibung ist es, potentielle Bieter dazu aufzufordern, ihr Angebot abzugeben. Bei öffentlichen Ausschreibungen wird die Auftragsvergabe eines Auftraggebers durch eine Vergabestelle für eine unbestimmte Anzahl an Unternehmen bekannt gemacht. Schon alleine diese Bekanntmachung gilt als Aufforderung an die Unternehmen, ihr Angebot abzugeben. Es gibt eine Vielzahl dieser  staatlichen Vergabestellen auf Kommunal-, Landes- oder Bundesebene – geschätzte 30.000. Hinzu kommen noch Bekanntmachungen in Lokalzeitungen, in Internetportalen sowie auch eigene Publikationen: auch diese Methoden gelten häufig als öffentliche Ausschreibungen.

Bauvorhaben:

Ein Vorhaben zum Zwecke der Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage wird als Bauvorhaben bezeichnet.

Im öffentlichen Baurecht der meisten Staaten zählt auch eine reine Nutzungsänderung zu den Bauvorhaben. Bauvorhaben sind im       Regelfall genehmigungs- oder zumindest anzeigepflichtig. Hierzu dient der Bauantrag. Zur Überwachung der Bauvorhaben,                   insbesondere zur Prüfung von Bauanträgen verfügen fast alle Staaten über Bauaufsichtsbehörden.

In Deutschland sind Bauvorhaben in § 29 des Baugesetzbuchs und in den Bauordnungen der Bundesländer legal definiert. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben wird in den §§ 30 ff. des Baugesetzbuchs geregelt.

Beschränkte Ausschreibung:

Eine beschränkte Ausschreibung ist eine Vergabeart, die nur in bestimmten Fällen genutzt werden darf. Sie richtet sich an eine begrenzte Zahl von Unternehmen, die vom Auftraggeber vorab ausgewählt wurden (§ 3 VOL, § 3 VOB). Häufig wird ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet. Eine beschränkte Ausschreibung ist in folgenden Fällen zulässig: Es wird eine Leistung eingekauft, die von ihrer Natur her nur von wenigen Unternehmen ausgeführt werden kann (z.B. PR-Beratung für eine bestimmte Branche). Die öffentliche Ausschreibung würde für Auftraggeber oder Bewerber einen Aufwand verursachen, der im Missverhältnis zum Umfang der zu vergebenden Leistung steht (z.B. Konzept für ein Corporate Design). Eine bereits abgeschlossene öffentliche Ausschreibung hat kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt. Eine öffentliche Ausschreibung ist aus anderen Gründen nicht zweckmäßig (z.B. besondere Dringlichkeit, Geheimhaltung). Das Pendant zu diesem Verfahren für EU-weite Ausschreibungen ist das nichtoffene Verfahren.

Quelle: Das Vergabe Forum 

Dienstleistung:

Eine Dienstleistung ist als ein immaterielles Gut anzusehen, in dessen Mittelpunkt eine Leistung steht, welche von einer natürlichen oder juristischen Person zur Bedarfsdeckung erbracht wird. Damit ist eine Dienstleistung abzugrenzen von der „Ware“, bei der die Produktion beziehungsweise der materielle Wert eines Guts im Vordergrund steht.

Typisch für Dienstleistungen ist der gleichzeitige Verbrauch von Produktion und Verbrauch (Uno-actu-Prinzip).

Obwohl eine Dienstleistung kein Gut ist, bei dem etwas hergestellt wird, ist eine Überschneidung mit den Sachgütern durchaus möglich.

Das Spektrum an Dienstleistungen ist enorm: Taxifahrten, Frisörbesuche, Hilfe im Haushalt, gewerblicher Winterdienst etc. zählen alle als derartige immaterielle Güter.

Die Personen, welche die Dienstleistungen erbringen, werden als „Dienstleister“ bezeichnet. Ein Vertrag, der mit diesen Dienstleistern geschlossen wird, kann rechtlich sowohl als Dienstvertrag als auch als Werkvertrag angesehen werden. Beim ersteren wird der Dienstleister zu einer oder mehreren Handlungen verpflichtet, ohne dass eine Erfolgsgarantie besteht. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn ein Sicherheitsdienstmitarbeiter in einem Stadion zwar alles in seiner Macht stehende tut, um die Sicherheit zu gewährleisten, aber nicht garantieren kann, dass es nicht dennoch zu Ausschreitungen kommen kann. Beim Werkvertrag hingegen verpflichtet sich der Dienstleister zu einem konkreten Erfolg: ein Installateur wird bestellt mit dem Auftrag, eine tropfende Wasserleitung zu reparieren. Er nimmt den Auftrag an mit dem „Versprechen“, den Fehler zu beheben.

CPV:

Die CPV-Nomenklatur schafft ein einheitliches Klassifikationssystem für das öffentliche Beschaffungswesen, durch das die Referenzsysteme vereinheitlicht werden sollen, die von den öffentlichen Auftraggebern verwendet werden, um den Gegenstand des Beschaffungsauftrags zu beschreiben.

VOB:

VOB steht als Abkürzung für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Es gibt drei Teile: Die VOB/A regelt das Vergabeverfahren. Sie besteht aus vier Abschnitten: Abschnitt 1 (sog. Basis-§§) gilt für nationale Auftragsvergaben. Abschnitt 2 (sog. a-§§) regelt die Vergaben öffentlicher Auftraggeber ab den Schwellenwerten. Abschnitte 3 und 4 (b-§§, SKR-§§) betreffen Auftragsvergaben ab den Schwellenwerten durch Auftraggeber in den sog. Sektoren (Wasser-, Energieund Verkehrsversorgung sowie Postdienste). Die VOB/B enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen. In der VOB/C sind die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) zusammengefasst.

Quelle: Das Vergabe Forum

VOF:

VOF steht als Abkürzung für Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen. Sie regelt die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden (§ 1 VOF).

Quelle: Das Vergabe Forum

VOF:

​VOL steht als Abkürzung für Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen. Sie regelt die Vergabe aller Leistungen mit Ausnahme von Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB/A Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, (ab den Schwellenwerten gilt hier die VOF). Die VOL besteht aus der VOL/A mit den Vorschriften über das Vergabeverfahren; sie ist in gleicher Weise wie die VOB/A in vier Abschnitte gegliedert; der VOL/B mit den allgemeinen Vertragsbedingungen.

Allgemeines zum Vergaberecht:

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Wirtschaft/Wettbewerbspolitik/oeffentliche-auftraege,did=190876.html

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) bestimmt die Grundsätze und Regelungen des öffentlichen Auftragswesens. Zum öffentlichen Auftragswesen gehören das Vergaberecht und das Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen. Das Vergaberecht regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Unternehmen.  Ziel des Vergaberechtes ist es, dem öffentlichen Auftraggeber  Sach- und Personalmittel zu den preiswertesten und besten Konditionen zu beschaffen. Im Weiteren soll das Vergaberecht Korruption und Vetternwirtschaft verhindern und Wettbewerb, Gleichbehandlung und Transparenz auf dem Markt gewährleisten.  Öffentliche Auftraggeber sind nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern auch private Unternehmen, die dem Vergaberecht unterliegen, wie zum Beispiel die Energieunternehmen.

 

Weiterführende Links:

http://www.juraforum.de/lexikon/vergabe-oeffentlicher-auftraege

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/

Vergabeverfahren in der EU:

http://ted.europa.eu/TED/main/HomePage.do

Vergaberecht (Deutschland):

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Wirtschaft/Wettbewerbspolitik/oeffentliche-auftraege.html